Einige Länder außerhalb der EU verlangen bei der Einreise einen gültigen Reisepass, der zwei bis drei Monate vor Reiseantritt beantragt werden sollte. Bis zum 24. Lebensjahr beträgt die Gültigkeit 6 Jahre, danach 10 Jahre.
Jugendliche unter 18 Jahren benötigen die Unterschriften der Sorgeberechtigten. Der Reisepass kann nur persönlich beantragt werden.
Zusätzliche Erfassung von Fingerabdrücken (neben dem Lichtbild) im Chip des ePasses
Fingerabdrücke:
Standardfall:
Rechter und linker Zeigefinger
Ausnahmen von der Fingerabdruckerfassung:
Kinder unter 6 Jahren
Dauerhafte medizinische Gründe
Keine Speicherung im Passregister oder in zentralen Datenbanken
Löschung bis spätestens nach Aushändigung des ePasses in der Passbehörde
Kein Abgleich mit Datenbanken
Auslesen des ePasses Chips nur durch berechtigte Stellen (u. a. Polizei, Zollverwaltung, Pass- und Personalausweisbehörden und Meldebehörden).
Der Passinhaber kann den Chip in den Passbehörden mittels ePass-Leser einsehen.
Weitere Änderungen im Passrecht zum 01.11.2007
Elektronisches Antragsverfahren
Wegfall des Eintrags von Ordens- und Künstlernamen
Aufwertung des Kinderreisepasses zum vollwertigen Reisepass (Kinderreisepass wird nur noch bis zum vollendeten 12. Lebensjahr ausgestellt)
Änderung bei den Altersgrenzen und Gültigkeit
bis Vollendung 23. Lebensjahr = 6 Jahre
ab Vollendung 24. Lebensjahr = 10 Jahre
Kein Kindereintrag im Pass der Eltern Ein Kindereintrag in dem Pass der Eltern ist seit dem 01.11.2007 nicht mehr möglich.
Die vor dem 01.11.2007 vorgenommenen Kindereinträge in einem bis dahin ausgestellten ePass bleiben während der Laufzeit des Dokumentes gültig. Diese Kindereinträge können auch weiterhin durch die Anbringung eines neuen Lichtbildes aktualisiert werden.
Kindereinträge im Reisepass der Eltern berechtigen ab dem 26.06.2012 nicht mehr zum Grenzübertritt für Kinder. Für die Eltern als Passinhaber bleibt das Dokument dagegen uneingeschränkt gültig. Bei geplanten Auslandsreisen ist es deshalb erforderlich rechtzeitig für das Kind ein eigenes Reisedokument ausstellen zu lassen. Hintergrund ist das in der EU-Passverordnung aus Sicherheitsgründen verankerte Prinzip „eine Person - ein Pass“, das EU-weit bis zum 26.06.2012 umzusetzen ist. Dies gilt auch für Reisen innerhalb der europäischen Union bzw. für den sog. „Schengen-Raum“. Auch wenn in diesem Gebiet die Grenzkontrollen ausgesetzt sind, entbindet dies die Reisenden nicht von der Pflicht ein gültiges Dokument mitzuführen!
Was ist zu tun, wenn jemand kurzfristig verreisen muss?
Grundsatz: Die Beantragung von ePässen hat Vorrang
Kann wegen kurzfristigen Antritts einer Reise voraussichtlich nicht rechtzeitig ein Reisepass ausgehändigt werden, ist eine Ausstellung im Expressverfahren (72 Stunden) möglich.
Wenn auch ein Expresspass nicht rechtzeitig ausgehändigt werden kann, kommt die Ausstellung eines vorläufigen Reisepasses in Betracht.
Sollten noch weitere Fragen im Zusammenhang mit dem ePass, dem Kinderreisepass und der Fingerabdruckerfassung bestehen, sind die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Bürgerberatung gern zu entsprechenden Auskünften bereit.
Erklärung zur Abholung des Bundespersonalausweises/ Reisepass (Vollmacht) [PDF : 417 kB]
Vollmacht zur Abholung von Personalausweis, Reisepass oder sonstiger Unterlagen (Das Formular kann digital ausgefüllt, gespeicht und gedruckt werden.) [Externer Link]
Die Musikschule bleibt aufgrund der Corona-Pandemie bis einschließlich zum 31.01.2021 geschlossen. Der Unterrichtsbetrieb ruht. Das Musikschulbüro ist vormittags besetzt.